Arbeitnehmererfindungsrecht
Das deutsche Recht sieht hinsichtlich Arbeitnehmererfindungen vor, dass der Arbeitnehmer eine Erfindung als Diensterfindung seinem Arbeitgeber melden muss. Dabei sind bei der Meldung einige formale Anforderungen zu erfüllen. Anschließend kann der Arbeitgeber entscheiden, ob er die Erfindung dem Arbeitnehmer freigibt.
Wird die Erfindung freigegeben, kann der Arbeitnehmer die Erfindung selbst verwerten. Andernfalls liegen die Verwertungsrechte beim Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall nur noch einen Vergütungsanspruch für die Nutzung seiner Erfindung durch den Arbeitgeber. Dieser Vergütungsanspruch ist nicht mit der normalen Lohn-/Gehaltszahlung abgegolten. Vielmehr ist die Vergütung auf der Grundlage des Umfangs der Nutzung der Erfindung zu berechnen.
Berechnung der Erfindervergütung
Die Ermittlung der Höhe der Vergütung ist in Vergütungsrichtlinien und einer umfangreichen Rechtsprechung festgelegt. In die Berechnung der Vergütung gehen verschiedene Parameter ein, insbesondere die Stellung der Aufgabe, die Lösung der Aufgabe und die Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen. Haben sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf bestimmte Werte bezüglich dieser Parameter geeinigt, kann eine Vergütungsvereinbarung aufgesetzt werden, nach deren Unterzeichnung nur noch die jährlich mit der Erfindung gemachten Umsätze in die Formel zur Vergütungsberechnung eingesetzt werden müssen.
Wir beraten Sie gerne bei der Handhabung und Abwicklung von Erfindungsmeldungen durch Arbeitnehmer, bei der Ermittlung der Vergütungen oder bei anderen Fragen zum Arbeitnehmererfinderrecht.