European Patent Attorneys · Mandataires agréés près l’Office européen des brevets
European Trademark & Design Attorneys · Mandataires en Marques, Dessins & Modèles Communautaires

Rechtsgebiete und unsere Leistungen

Patente und Gebrauchsmuster sind technische Schutzrechte.

Mit den technischen Schutzrechten werden technische Merkmale einer Erfindung geschützt. Hierzu müssen bei einer Erfindung die Merkmale herausgearbeitet und sprachlich dargestellt werden, die als Abgrenzung zum Stand der Technik - das heißt als Abgrenzung zum vorbekannten Wissen - den entscheidenden Unterschied ausmachen.

Die Kombination der Merkmale, die die Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik ausmachen, müssen schriftlich in den Ansprüchen der technischen Schutzrechte dargelegt werden.

Die Kombination dieser Merkmale muss neu sein. Das bedeutet, dass die Kombination dieser Merkmale nicht bereits bekannt sein darf.

Außerdem muss die Kombination dieser Merkmale eine erfinderische Tätigkeit aufweisen. Das heißt, dass sich die Erfindung für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben haben darf.

Stand der Technik

Der Stand der Technik umfasst das Wissen in einem breiten Sinne. Dazu gehört auch das, was der Anmelder eines technischen Schutzrechtes selbst vor der Einreichung der Anmeldung veröffentlich hat. Dies gilt uneingeschränkt für Patente. Bei Gebrauchsmustern gibt es eine Ausnahme dahingehen, dass das, was der Anmelder selbst innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung veröffentlicht hat, dem eigenen Gebrauchsmuster des Anmelders nicht als Stand der Technik entgegensteht.

Um sich die Möglichkeiten für eine Schutzrechtsanmeldung möglichst umfassend offenzuhalten, ist es empfehlenswert, vor der Veröffentlichung (auch durch eine öffentliche Benutzung) die Schutzrechtsanmeldung bereits eingereicht zu haben.

Formulierung der Anmeldungsunterlagen

Bei der Formulierung der Anmeldungsunterlagen ist es neben einer Menge von formalen Erfordernissen für die Anmeldungsunterlagen auch wichtig, sich zunächst auf die wirklich wesentlichen Merkmale zu beschränken, die die eigentliche Erfindung in Abgrenzung zum Stand der Technik ausmachen.

In einer weiteren Gliederung können dann auch die Merkmale dargestellt werden, die darüber hinausgehende Details der Erfindung betreffen. Wenn solche Merkmale ohne eine entsprechende Gliederung aufgelistet werden, ist der Schutzumfang eines solchen Schutzrechtes zu stark eingeschränkt.

Patent

Erteilungsverfahren, Laufzeit, Schutzdauer

Zu einem Patent werden nach der Anmeldung eine Recherche und eine Prüfung durchgeführt. Zum Abschluss des Prüfungsverfahrens entscheidet das Patentamt über die Patenterteilung.

Die maximale Laufzeit des Patentes beträgt 20 Jahre, sofern die Jahresgebühren entrichtet werden.

Patente können als nationale Schutzrechte bei dem Patentamt des jeweiligen Staates eingereicht werden oder auch als regionale Patentanmeldung beispielsweise beim Europäischen Patentamt.

Es gibt auch die Möglichkeit einer Internationalen Patentanmeldung (PCT-Anmeldung), aus der heraus nach Ablauf der sogenannten Internationalen Phase wiederum nationale bzw. regionale Patentanmeldungen weiterverfolgt werden können.

Dritte haben die Möglichkeit, über ein Einspruchsverfahren oder über ein Nichtigkeitsverfahren die Rechtsbeständigkeit eines Patentes überprüfen zu lassen.

Gebrauchsmuster

Eintragungsverfahren, Laufzeit, Schutzdauer

Das Gebrauchsmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht, das zunächst so eingetragen wird, wie es angemeldet wurde. Eine Überprüfung der Rechtsbeständigkeit gegenüber dem Stand der Technik findet auf Antrag eines Dritten statt. Dies ist ziemlich regelmäßig der Fall, wenn aus dem Gebrauchsmuster Rechte gegenüber einem Dritten geltend gemacht werden. Als Gebrauchsmuster können nur gegenständliche Erfindungen geschützt werden, jedoch keine Verfahren.

Das Gebrauchsmuster wird in mehrjährigen Intervallen bis zu einer Maximallaufzeit von 10 Jahren verlängert.

Eine Besonderheit beim Gebrauchsmuster besteht darin, dass zum Stand der Technik keine Veröffentlichungen gehören,

die innerhalb von 6 Monaten vor dem Anmeldetag des Gebrauchsmusters veröffentlicht wurden und

die auf den Gebrauchsmusteranmelder selbst zurückgehen.

Sofern Sie also eine Erfindung bereits einem Dritten mitgeteilt haben, kann es unter den genannten Voraussetzungen dennoch möglich sein, noch ein technisches Schutzrecht in Form eines Gebrauchsmusters zu erlangen.

Unsere Leistungen

Für Fragen im Einzelfall stehen wir Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung. Dies gilt neben der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit und der Erstellung und Ausarbeitung der Anmeldungsunterlagen auch für die Frage, ob ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Handlung im Schutzbereich eines technischen Schutzrechtes liegt. Diese Prüfung erfolgt im Rahmen der sogenannten „freedom to operate (FTO)“ – Untersuchungen.

Ebenfalls stehen wir Ihnen für eine Beratung in speziellen Themengebiete im Patentrecht wie beispielsweise bei Fragen zum Softwarepatent zur Verfügung.

Dabei ist es auch wichtig, sich zunächst auf die wichtigen Merkmale zu beschränken, die die eigentliche Erfindung ausmachen. In einer weiteren Gliederung können dann auch die Merkmale dargestellt werden, die Details der Erfindung betreffen. Wenn solche Merkmale ohne eine entsprechende Gliederung aufgelistet werden, ist der Schutzumfang eines solchen Schutzrechtes zu stark eingeschränkt.

Marken, Domainnamen, Werktitel (dazu gehören beispielsweise auch Namen von Computerprogrammen), Firmennamen und geschäftliche Bezeichnungen sind Beispiele für Kennzeichenrechte. Sie dienen zur Kennzeichnung von Waren, Dienstleistungen oder Unternehmen.

Markenformen

Wortmarke

Eine Marke kann beispielsweise geschützt werden als Wortmarke. Hierbei handelt es sich allgemein um eine Zusammenstellung von Buchstaben, die losgelöst von einer besonderen Schreibweise oder graphischen Darstellung geschützt wird. Es kann sich dabei um ein bereits bestehendes Wort, einen Slogan oder auch um einen Phantasiebegriff handeln.

Bildmarke

Eine weitere mögliche Form einer Marke ist die Bildmarke. Hierbei wird eine graphische Gestaltung geschützt.

Wort- / Bildmarke

Weiterhin können auch Wortelemente mit Bildelementen kombiniert werden (Wort-/Bildmarke).

3D – Marke

Weiterhin können die dreidimensionale Form der Ware oder ihrer Verpackung als Marke geschützt werden.

Farbmarken

Farben oder Farbkombinationen können ebenfalls als Marke geschützt werden.

Sonstige Markenformen

Für den Schutz als Marke kommen auch andere durch die Sinne wahrnehmbare Kennzeichnungsmittel in Betracht. Dies können beispielsweise Gerüche oder Melodien sein.

Die Gestaltung eines Gegenstandes kann als geschütztes Design registriert werden. Der Designschutz wurde früher auch als „Geschmacksmuster“ bezeichnet. Bei der zuständigen Behörde für den Designschutz in der EU, dem Amt für geistiges Eigentum in der EU (EUIPO) wird der Designschutz nach wie vor als „Geschmacksmuster“ bezeichnet. Gegenstand des Designschutzes kann eine zweidimensionale Ausgestaltung sein. Dies betrifft die Gestaltung einer Oberfläche, wie beispielsweise ein Tapetenmuster oder ein Aufdruck auf einem T-Shirt. Ebenso kann auch ein Gegenstand insgesamt geschützt werden in seiner dreidimensionalen Ausgestaltung.

Abgrenzung zu technisch bedingten Merkmalen

Dem Designschutz ist alles zugänglich, was nicht ausschließlich technisch bedingt ist. Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8.3.2018 unter dem aktenzeichen C-395/16 haben sich die Bewertungsmaßstäbe geändert zu der Frage was in Sinne der gesetzlichen Bestimmungen "ausschließlich technisch bedingt" ist. Bis zu dieser Entscheidung wurde in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, ein Merkmal könne nicht "ausschließlich technisch bedingt sein", wenn es alternative Gestaltungsformen gebe, die denselben technischen Zweck erfüllen. Mit der Entscheidung des EuGH haben sich die Prüfungsmaßstäbe verändert, Demnach ist es heute nicht mehr für sich allein entscheidungserheblich, ob des alternative Gestaltungsformen gibt. Es kommt vielmehr darauf an, ob bei einer möglichen Auswahl von Gestaltungsformen ästhetiche Gesichtspunkte eine Rolle gespielt haben. Beispielsweise war es bis zu dieser Entscheidung des EuGH weitgehend unstrittig, dass das Profil eines Autoreifens durch ein Designschutzrecht geschützt werden kann. Das Profil ist zwar wesentlich technisch bedingt, es gibt jedoch unterschiedliche Möglichkeiten, diesen technischen Zweck zu erreichen. Dies führte bis zu der EuGH-Entscheidung zu der Auffassung, dass eine bestimmte Gestaltung des Reifenprofils damit nicht "ausschließlich technisch bedingt" war. Heutzutage kommt es in dem Beispiel der Gestaltung eines Reifenprofils darauf an, ob es im konkreten Fall - neben technischen Gesichtspunkten - auch ästhetische Gründe für eine Entscheidung für ein bestimmtes Profil gibt.

Abgrenzung zum Urheberrecht

Urheberrechtlichen Schutz genießen ästhetische Formschöpfungen von Gebrauchsgegenständen in Deutschland nur in ganz seltenen Ausnahmefällen. Dies liegt daran, dass die Voraussetzungen an die schöpferische Leistung beim Urheberrecht wesentlich höher liegen als dies für einen Designschutz erforderlich ist. Ein Kriterium für den Schutz eines Gebrauchsgegenstandes nach dem Urheberrecht kann darin bestehen, dass die Gebrauchsgegenstände nicht lediglich einem Zeitgeist entsprechen dürfen. Vielmehr sollte für diese Gebrauchsgegenstände in der Entwicklungsgeschichte des Designs ein nachhaltiger Einfluss feststellbar sein. Ein vergleichsweise starkes Indiz dafür ist, dass diese Gebrauchsgegenstände auch nach einem längeren Zeitraum noch mit den Namen Ihrer Schöpfer verbunden sind. Dies gilt beispielsweise für Gebrauchsgegenstände, die unter dem gemeinsamen Stichwort „Bauhaus-Klassiker“ benannt werden, wie beispielsweise die „Mies-van-der-Rohe-Stühle“, die „Le-Corbusier-Liege“, die „Wagenfeld Leuchte WG 24“ oder andere vergleichbar bedeutende Gestaltungen. Aus dieser Aufzählung ist aber in jedem Fall ersichtlich, dass ein urheberrechtlicher Schutz für Gebrauchsgegenstände eine eher seltene Ausnahme darstellt.

Schutzvoraussetzungen

Der Gegenstand eines Geschmacksmusters muss nicht nur neu sein, sondern auch eine Eigenart aufweisen. Das heißt, dass er sich für einen gestalterisch Tätigen nicht unmittelbar als naheliegende Gestaltung ergeben und aufdrängen darf.

Wegen des Neuheitserfordernisses ist es zweckmäßig, einen zu schützenden Gegenstand vor seiner ersten öffentlichen Präsentation als Designschutzrecht eintragen zu lassen. Sofern andere den Gegenstand sehen und selbst als Design schützen lassen, kann der Nachweis schwierig werden, wer den Gegenstand zuerst gestaltet und gezeigt hat.

Sofern Sie allerdings einen Gegenstand präsentieren, den Sie selbst noch nicht für so bedeutend halten, aber dann auf Grund von Reaktionen Dritter dennoch einen Designschutz wollen, können Sie dies noch bis zu 12 Monaten nach der ersten öffentlichen Präsentation nachholen (sogenannte „Neuheitsschonfrist für eigene Veröffentlichungen“).

Territorialer Umfang des Designschutzes

Ein Designschutz kann registriert werden als nationaler Designschutz für bestimmte Staaten oder auch als regionales Designschutzrecht für bestimmte Regionen wie beispielsweise als Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit Schutz in der gesamten Europäischen Union oder als Internationales Geschmacksmuster.

Dabei ist es möglich, bis zu 100 verschiedene Muster in einer Sammelanmeldung zusammenzufassen. Dadurch wird die Anmeldung von mehreren Geschmacksmuster deutlich kostengünstiger.

Sammelanmeldungen mehrerer Designschutzrechte

Es ist möglich, bis zu 100 verschiedene Muster in einer Sammelanmeldung zusammenzufassen. Dadurch wird die Anmeldung von mehreren Designschutzrechten für verschiedene Gestaltungen deutlich kostengünstiger.

Schutzdauer

Die maximale Schutzdauer beträgt bei 25 Jahre. Dabei ist alle fünf Jahre eine Verlängerungsgebühr zu entrichten.

Designschutz ohne Registrierung eines Schutzrechtes

In der Europäischen Union gibt es noch eine Besonderheit. Diese betrifft den Schutz des „Nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters“. Damit ist ein Gegenstand für einen Zeitraum von drei Jahren ab seiner ersten öffentlichen Präsentation im Gebiet der Europäischen Union gegen eine Nachbildung in ästhetischer Hinsicht geschützt. Hierbei gibt es allerdings keine Neuheitsschonfrist. Eine vorherige Präsentation des Gegenstandes außerhalb der Europäischen Union führt dazu, dass ein Schutz als „Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ nicht mehr möglich ist. Sofern eine Anmeldung eines Schutzrechtes vor der Markteinführung eines Gegenstandes versäumt wurde, kann dieses „Nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ dann weiterhelfen, wenn kurz nach der Markteinführung Nachahmerprodukte auf dem Markt auftauchen.

Für eine ausführliche Beratung zu diesen Themen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Unsere Beratungsleistungen bei Verträgen beziehen sich auf Lizenzverträge und Kaufverträge im Zusammenhang mit Schutzrechten sowie auch mit Know-how, Geheimhaltungsverträge, Verträge bei Entwicklungskooperationen und Verträge zwischen mehreren Personen einer Anmeldergemeinschaft.

Lizenzvertrag

Lizenzverträge können ein einfaches oder ein ausschließliches Recht zur Nutzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder auch von Know-how gewähren. Bei Lizenzverträgen besteht zwar grundsätzlich Vertragsfreiheit, es gibt jedoch eine Vielzahl von Klauseln, die unter kartellrechtlichen Aspekten problematisch oder unzulässig sind. Weiterhin sind Garantie- und Haftungsfragen zu klären, bei denen im Einzelfall ausdrückliche vertragliche Regelungen empfehlenswert sind. Zum einen sind die gesetzlichen Vorschriften nicht immer eindeutig und können deswegen zu langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzungen führen. Zum anderen entsprechen die gesetzlichen Regelungen nicht immer dem, was von den Vertragsparteien gewollt ist.

Kaufvertrag zu einem Schutzrecht

Gewerbliche Schutzrechte können auch verkauft werden, wobei beim Kaufvertrag zu beachten ist, dass alle Rechte an dem Schutzrecht übertragen werden und der Verkäufer dem Käufer die für Schutzrechte spezifischen Garantien gewährt.

Für eine ausführliche Beratung zu diesen Themen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Das deutsche Recht sieht hinsichtlich Arbeitnehmererfindungen vor, dass der Arbeitnehmer eine Erfindung als Diensterfindung seinem Arbeitgeber melden muss. Dabei sind bei der Meldung einige formale Anforderungen zu erfüllen. Anschließend kann der Arbeitgeber entscheiden, ob er die Erfindung dem Arbeitnehmer freigibt.

Wird die Erfindung freigegeben, kann der Arbeitnehmer die Erfindung selbst verwerten. Andernfalls liegen die Verwertungsrechte beim Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall nur noch einen Vergütungsanspruch für die Nutzung seiner Erfindung durch den Arbeitgeber. Dieser Vergütungsanspruch ist nicht mit der normalen Lohn-/Gehaltszahlung abgegolten. Vielmehr ist die Vergütung auf der Grundlage des Umfangs der Nutzung der Erfindung zu berechnen.

Berechnung der Erfindervergütung

Die Ermittlung der Höhe der Vergütung ist in Vergütungsrichtlinien und einer umfangreichen Rechtsprechung festgelegt. In die Berechnung der Vergütung gehen verschiedene Parameter ein, insbesondere die Stellung der Aufgabe, die Lösung der Aufgabe und die Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen. Haben sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf bestimmte Werte bezüglich dieser Parameter geeinigt, kann eine Vergütungsvereinbarung aufgesetzt werden, nach deren Unterzeichnung nur noch die jährlich mit der Erfindung gemachten Umsätze in die Formel zur Vergütungsberechnung eingesetzt werden müssen.

Wir beraten Sie gerne bei der Handhabung und Abwicklung von Erfindungsmeldungen durch Arbeitnehmer, bei der Ermittlung der Vergütungen oder bei anderen Fragen zum Arbeitnehmererfinderrecht.