Schutz von Design
Die Gestaltung eines Gegenstandes kann als geschütztes Design registriert werden. Der Designschutz wurde früher auch als „Geschmacksmuster“ bezeichnet. Bei der zuständigen Behörde für den Designschutz in der EU, dem Amt für geistiges Eigentum in der EU (EUIPO) wird der Designschutz nach wie vor als „Geschmacksmuster“ bezeichnet. Gegenstand des Designschutzes kann eine zweidimensionale Ausgestaltung sein. Dies betrifft die Gestaltung einer Oberfläche, wie beispielsweise ein Tapetenmuster oder ein Aufdruck auf einem T-Shirt. Ebenso kann auch ein Gegenstand insgesamt geschützt werden in seiner dreidimensionalen Ausgestaltung.
Abgrenzung zu technisch bedingten Merkmalen
Dem Designschutz ist alles zugänglich, was nicht ausschließlich technisch bedingt ist. Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8.3.2018 unter dem aktenzeichen C-395/16 haben sich die Bewertungsmaßstäbe geändert zu der Frage was in Sinne der gesetzlichen Bestimmungen "ausschließlich technisch bedingt" ist. Bis zu dieser Entscheidung wurde in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, ein Merkmal könne nicht "ausschließlich technisch bedingt sein", wenn es alternative Gestaltungsformen gebe, die denselben technischen Zweck erfüllen. Mit der Entscheidung des EuGH haben sich die Prüfungsmaßstäbe verändert, Demnach ist es heute nicht mehr für sich allein entscheidungserheblich, ob des alternative Gestaltungsformen gibt. Es kommt vielmehr darauf an, ob bei einer möglichen Auswahl von Gestaltungsformen ästhetiche Gesichtspunkte eine Rolle gespielt haben. Beispielsweise war es bis zu dieser Entscheidung des EuGH weitgehend unstrittig, dass das Profil eines Autoreifens durch ein Designschutzrecht geschützt werden kann. Das Profil ist zwar wesentlich technisch bedingt, es gibt jedoch unterschiedliche Möglichkeiten, diesen technischen Zweck zu erreichen. Dies führte bis zu der EuGH-Entscheidung zu der Auffassung, dass eine bestimmte Gestaltung des Reifenprofils damit nicht "ausschließlich technisch bedingt" war. Heutzutage kommt es in dem Beispiel der Gestaltung eines Reifenprofils darauf an, ob es im konkreten Fall - neben technischen Gesichtspunkten - auch ästhetische Gründe für eine Entscheidung für ein bestimmtes Profil gibt.
Abgrenzung zum Urheberrecht
Urheberrechtlichen Schutz genießen ästhetische Formschöpfungen von Gebrauchsgegenständen in Deutschland nur in ganz seltenen Ausnahmefällen. Dies liegt daran, dass die Voraussetzungen an die schöpferische Leistung beim Urheberrecht wesentlich höher liegen als dies für einen Designschutz erforderlich ist. Ein Kriterium für den Schutz eines Gebrauchsgegenstandes nach dem Urheberrecht kann darin bestehen, dass die Gebrauchsgegenstände nicht lediglich einem Zeitgeist entsprechen dürfen. Vielmehr sollte für diese Gebrauchsgegenstände in der Entwicklungsgeschichte des Designs ein nachhaltiger Einfluss feststellbar sein. Ein vergleichsweise starkes Indiz dafür ist, dass diese Gebrauchsgegenstände auch nach einem längeren Zeitraum noch mit den Namen Ihrer Schöpfer verbunden sind. Dies gilt beispielsweise für Gebrauchsgegenstände, die unter dem gemeinsamen Stichwort „Bauhaus-Klassiker“ benannt werden, wie beispielsweise die „Mies-van-der-Rohe-Stühle“, die „Le-Corbusier-Liege“, die „Wagenfeld Leuchte WG 24“ oder andere vergleichbar bedeutende Gestaltungen. Aus dieser Aufzählung ist aber in jedem Fall ersichtlich, dass ein urheberrechtlicher Schutz für Gebrauchsgegenstände eine eher seltene Ausnahme darstellt.
Schutzvoraussetzungen
Der Gegenstand eines Geschmacksmusters muss nicht nur neu sein, sondern auch eine Eigenart aufweisen. Das heißt, dass er sich für einen gestalterisch Tätigen nicht unmittelbar als naheliegende Gestaltung ergeben und aufdrängen darf.
Wegen des Neuheitserfordernisses ist es zweckmäßig, einen zu schützenden Gegenstand vor seiner ersten öffentlichen Präsentation als Designschutzrecht eintragen zu lassen. Sofern andere den Gegenstand sehen und selbst als Design schützen lassen, kann der Nachweis schwierig werden, wer den Gegenstand zuerst gestaltet und gezeigt hat.
Sofern Sie allerdings einen Gegenstand präsentieren, den Sie selbst noch nicht für so bedeutend halten, aber dann auf Grund von Reaktionen Dritter dennoch einen Designschutz wollen, können Sie dies noch bis zu 12 Monaten nach der ersten öffentlichen Präsentation nachholen (sogenannte „Neuheitsschonfrist für eigene Veröffentlichungen“).
Territorialer Umfang des Designschutzes
Ein Designschutz kann registriert werden als nationaler Designschutz für bestimmte Staaten oder auch als regionales Designschutzrecht für bestimmte Regionen wie beispielsweise als Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit Schutz in der gesamten Europäischen Union oder als Internationales Geschmacksmuster.
Dabei ist es möglich, bis zu 100 verschiedene Muster in einer Sammelanmeldung zusammenzufassen. Dadurch wird die Anmeldung von mehreren Geschmacksmuster deutlich kostengünstiger.
Sammelanmeldungen mehrerer Designschutzrechte
Es ist möglich, bis zu 100 verschiedene Muster in einer Sammelanmeldung zusammenzufassen. Dadurch wird die Anmeldung von mehreren Designschutzrechten für verschiedene Gestaltungen deutlich kostengünstiger.
Schutzdauer
Die maximale Schutzdauer beträgt bei 25 Jahre. Dabei ist alle fünf Jahre eine Verlängerungsgebühr zu entrichten.
Designschutz ohne Registrierung eines Schutzrechtes
In der Europäischen Union gibt es noch eine Besonderheit. Diese betrifft den Schutz des „Nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters“. Damit ist ein Gegenstand für einen Zeitraum von drei Jahren ab seiner ersten öffentlichen Präsentation im Gebiet der Europäischen Union gegen eine Nachbildung in ästhetischer Hinsicht geschützt. Hierbei gibt es allerdings keine Neuheitsschonfrist. Eine vorherige Präsentation des Gegenstandes außerhalb der Europäischen Union führt dazu, dass ein Schutz als „Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ nicht mehr möglich ist. Sofern eine Anmeldung eines Schutzrechtes vor der Markteinführung eines Gegenstandes versäumt wurde, kann dieses „Nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ dann weiterhelfen, wenn kurz nach der Markteinführung Nachahmerprodukte auf dem Markt auftauchen.
Für eine ausführliche Beratung zu diesen Themen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.