Patente und Gebrauchsmuster
Patente und Gebrauchsmuster sind technische Schutzrechte.
Mit den technischen Schutzrechten werden technische Merkmale einer Erfindung geschützt. Hierzu müssen bei einer Erfindung die Merkmale herausgearbeitet und sprachlich dargestellt werden, die als Abgrenzung zum Stand der Technik - das heißt als Abgrenzung zum vorbekannten Wissen - den entscheidenden Unterschied ausmachen.
Die Kombination der Merkmale, die die Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik ausmachen, müssen schriftlich in den Ansprüchen der technischen Schutzrechte dargelegt werden.
Die Kombination dieser Merkmale muss neu sein. Das bedeutet, dass die Kombination dieser Merkmale nicht bereits bekannt sein darf.
Außerdem muss die Kombination dieser Merkmale eine erfinderische Tätigkeit aufweisen. Das heißt, dass sich die Erfindung für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben haben darf.
Stand der Technik
Der Stand der Technik umfasst das Wissen in einem breiten Sinne. Dazu gehört auch das, was der Anmelder eines technischen Schutzrechtes selbst vor der Einreichung der Anmeldung veröffentlich hat. Dies gilt uneingeschränkt für Patente. Bei Gebrauchsmustern gibt es eine Ausnahme dahingehen, dass das, was der Anmelder selbst innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung veröffentlicht hat, dem eigenen Gebrauchsmuster des Anmelders nicht als Stand der Technik entgegensteht.
Um sich die Möglichkeiten für eine Schutzrechtsanmeldung möglichst umfassend offenzuhalten, ist es empfehlenswert, vor der Veröffentlichung (auch durch eine öffentliche Benutzung) die Schutzrechtsanmeldung bereits eingereicht zu haben.
Formulierung der Anmeldungsunterlagen
Bei der Formulierung der Anmeldungsunterlagen ist es neben einer Menge von formalen Erfordernissen für die Anmeldungsunterlagen auch wichtig, sich zunächst auf die wirklich wesentlichen Merkmale zu beschränken, die die eigentliche Erfindung in Abgrenzung zum Stand der Technik ausmachen.
In einer weiteren Gliederung können dann auch die Merkmale dargestellt werden, die darüber hinausgehende Details der Erfindung betreffen. Wenn solche Merkmale ohne eine entsprechende Gliederung aufgelistet werden, ist der Schutzumfang eines solchen Schutzrechtes zu stark eingeschränkt.
Patent
Erteilungsverfahren, Laufzeit, Schutzdauer
Zu einem Patent werden nach der Anmeldung eine Recherche und eine Prüfung durchgeführt. Zum Abschluss des Prüfungsverfahrens entscheidet das Patentamt über die Patenterteilung.
Die maximale Laufzeit des Patentes beträgt 20 Jahre, sofern die Jahresgebühren entrichtet werden.
Patente können als nationale Schutzrechte bei dem Patentamt des jeweiligen Staates eingereicht werden oder auch als regionale Patentanmeldung beispielsweise beim Europäischen Patentamt.
Es gibt auch die Möglichkeit einer Internationalen Patentanmeldung (PCT-Anmeldung), aus der heraus nach Ablauf der sogenannten Internationalen Phase wiederum nationale bzw. regionale Patentanmeldungen weiterverfolgt werden können.
Dritte haben die Möglichkeit, über ein Einspruchsverfahren oder über ein Nichtigkeitsverfahren die Rechtsbeständigkeit eines Patentes überprüfen zu lassen.
Gebrauchsmuster
Eintragungsverfahren, Laufzeit, Schutzdauer
Das Gebrauchsmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht, das zunächst so eingetragen wird, wie es angemeldet wurde. Eine Überprüfung der Rechtsbeständigkeit gegenüber dem Stand der Technik findet auf Antrag eines Dritten statt. Dies ist ziemlich regelmäßig der Fall, wenn aus dem Gebrauchsmuster Rechte gegenüber einem Dritten geltend gemacht werden. Als Gebrauchsmuster können nur gegenständliche Erfindungen geschützt werden, jedoch keine Verfahren.
Das Gebrauchsmuster wird in mehrjährigen Intervallen bis zu einer Maximallaufzeit von 10 Jahren verlängert.
Eine Besonderheit beim Gebrauchsmuster besteht darin, dass zum Stand der Technik keine Veröffentlichungen gehören,
die innerhalb von 6 Monaten vor dem Anmeldetag des Gebrauchsmusters veröffentlicht wurden und
die auf den Gebrauchsmusteranmelder selbst zurückgehen.
Sofern Sie also eine Erfindung bereits einem Dritten mitgeteilt haben, kann es unter den genannten Voraussetzungen dennoch möglich sein, noch ein technisches Schutzrecht in Form eines Gebrauchsmusters zu erlangen.
Unsere Leistungen
Für Fragen im Einzelfall stehen wir Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung. Dies gilt neben der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit und der Erstellung und Ausarbeitung der Anmeldungsunterlagen auch für die Frage, ob ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Handlung im Schutzbereich eines technischen Schutzrechtes liegt. Diese Prüfung erfolgt im Rahmen der sogenannten „freedom to operate (FTO)“ – Untersuchungen.
Ebenfalls stehen wir Ihnen für eine Beratung in speziellen Themengebiete im Patentrecht wie beispielsweise bei Fragen zum Softwarepatent zur Verfügung.
Dabei ist es auch wichtig, sich zunächst auf die wichtigen Merkmale zu beschränken, die die eigentliche Erfindung ausmachen. In einer weiteren Gliederung können dann auch die Merkmale dargestellt werden, die Details der Erfindung betreffen. Wenn solche Merkmale ohne eine entsprechende Gliederung aufgelistet werden, ist der Schutzumfang eines solchen Schutzrechtes zu stark eingeschränkt.